§ 1 Art und Umfang der Leistungen
Art und Umfang der Leistungen werden durch den Auftrag bestimmt. Für alle Leistungen der KROMER Dienstleistungsges.mbH gelten die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen ausschließlich. Vertragsbedingungen des Auftraggebers oder seine allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.
§ 2 Änderungen der Leistung
1. Der Auftraggeber kann nach Erteilung des Auftrages Änderungen im Umfang und in der Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen verlangen, soweit die Leistungsfähigkeit der KROMER Dienstleistungsges.mbH gegeben und die Erweiterungen zumutbar sind.
2. Bedenken gegen eine Leistungsänderung teilt KROMER Dienstleistungsges.mbH unverzüglich dem Auftraggeber mit.
3. Durch Änderungen des Auftraggebers ist die getroffene Vergütungsabsprache zu ändern und ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten und des Aufwands zu vereinbaren.
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig KROMER Dienstleistungsges.mbH zu übergeben.
2. KROMER Dienstleistungsges.mbH sichert zu, die Vertragsunterlagen nur für den vereinbarten Zweck zu nutzen. KROMER Dienstleistungsges.mbH gibt die Unterlagen dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrags auf Verlangen zurück.
§ 4 Ausführung der Leistung
1. KROMER Dienstleistungsges.mbH hat die Leistung unter eigener Verantwortung auszuführen. Die anerkannten Regeln der Technik sowie gesetzliche Vorschriften und behördliche Bestimmungen sind zu beachten.
2. KROMER Dienstleistungsges.mbH ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber vor der Abnahme vom Stand der Leistungen zu unterrichten. KROMER Dienstleistungsges.mbH ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Zutritt in seine Geschäftsräume, Lagerräume oder Werkstätten zu gewähren oder Arbeitsproben zur Besichtigung zu zeigen.
3. KROMER Dienstleistungsges.mbH trägt keine Verantwortung und Haftung für Vorlagen und Zutaten des Auftraggebers. KROMER Dienstleistungsges.mbH ist nicht zu einer Prüfung der vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen und Zutaten verpflichtet. Erkennbare Mängel wird KROMER Dienstleistungsges.mbH unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen.
4. KROMER Dienstleistungsges.mbH ist jederzeit berechtigt, die Ausführung der Leistung oder wesentliche Teile davon auf Dritte zu übertragen.
§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung
1. Leistungshindernisse werden von KROMER Dienstleistungsges.mbH unverzüglich dem Auftraggeber angezeigt. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Hinderungsgründe offenkundig oder dem Auftraggeber bekannt sind.
2. Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern wenn die Behinderung im Betrieb von KROMER Dienstleistungsges.mbH durch höhere Gewalt, durch nicht zu vertretende Umstände, wie Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Zulieferern, soweit KROMER Dienstleistungsges.mbH tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.
§ 6 Abnahme
1. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Auftrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine förmliche Abnahme vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber beim Abnahmetermin, den KROMER Dienstleistungsges.mbH bestimmt, zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
3. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn KROMER Dienstleistungsges.mbH seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme muss der Auftraggeber der KROMER Dienstleistungsges.mbH die Gründe nennen.
4. Mit erklärter Abnahme des Auftraggebers entfällt die Haftung von KROMER Dienstleistungsges.mbH für erkennbare Mängel soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
5. Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung durch den Auftraggeber als erfolgt, sofern nicht anderes vereinbart ist.
6. KROMER Dienstleistungsges.mbH hat das Recht, Abnahme von Teilen der Leistung zu verlangen. Für die Teilabnahme gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 7 Gewährleistung und Verjährung
1. KROMER Dienstleistungsges.mbH übernimmt die Gewähr, dass die Leistung bei Gefahrübergang die im Vertrag besonders gekennzeichneten zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
2. Weist die Leistung Mängel auf, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Die Verjährung für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen KROMER Dienstleistungsges.mbH wegen Mängeln beträgt 1 Jahr. Ausgenommen hiervon sind nur Mängelansprüche gem. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
§ 8 Haftungsausschluss
Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der KROMER Dienstleistungsges.mbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KROMER Dienstleistungsges.mbH beruhen.
§ 9 Rechnung
1. KROMER Dienstleistungsges.mbH wird die Leistung prüfbar abrechnen.
2. Bei einer Abrechnung der Leistung von KROMER Dienstleistungsges.mbH nach Stundenverrechnungssätzen wird KROMER Dienstleistungsges.mbH Beginn und Beendigung der Arbeiten angeben. KROMER Dienstleistungsges.mbH ist nicht verpflichtet, geleistete Arbeitsstunden durch Rapporte oder ähnliches nachzuweisen oder durch den Auftraggeber zeichnen zu lassen.
§ 10 Zahlung
1. KROMER Dienstleistungsges.mbH ist berechtigt, bereits vor der Abnahme seiner Leistung Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen. Angemessen sind Abschlagszahlungen, die dem Wert der teilweise bereits erbrachten Leistung entsprechen. Sind Stundenverrechnungssätze zur Vergütung der Leistung von KROMER Dienstleistungsges.mbH vereinbart, ist eine geforderte Abschlagszahlung von KROMER Dienstleistungsges.mbH in Höhe der angefallenen Arbeitsstunden gerechtfertigt.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungseinbehalte vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers wegen Mängel bleiben unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Liefert der Auftraggeber einen Stoff, der durch KROMER Dienstleistungsges. mbH bearbeitet oder weiterverarbeitet wird, so erwirbt KROMER Dienstleistungsges. mbH Eigentum nach§ 950 BGB.
2. Das Eigentum von KROMER Dienstleistungsges. mbH gelieferter, neu hergestellter, verarbeiteter oder umgebildeter Ware bleibt vorbehalten bis der Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber erfüllt ist. Ist die Leistung von KROMER Dienstleistungsges. mbH als eine Verbindung oder Vermischung im Sinne von § 947, 948 BGB zu verstehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet Miteigentum an der Hauptsache einzuräumen.
§ 12 Streitigkeiten / Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Leistungsort und Erfüllungsort ist ausschließlich der Geschäftssitz von KROMER Dienstleistungsges.mbH in Winterlingen-Harthausen. Für alle Streitigkeiten ist die Zuständigkeit des Gerichts am Geschäftssitz von Herrn Kromer in Winterlingen-Harthausen vereinbart. KROMER Dienstleistungsges.mbH hat die Wahl, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu beklagen.